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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bölling GmbH & Co KG

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

Abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

II. Gegenleistung, Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Eigentum und Urheberrecht gelten entsprechend. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per Mail, FTP, Cloudspeicher, ISDN).

III. Zahlung, Zahlungsverzug

1. Falls nicht abweichend vereinbart hat die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Nach Ermessen des Auftragnehmers und nach separater Vereinbarung mit dem Auftraggber kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des vollen Auftragwertes verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt Vl. 7 nicht nachgekommen ist.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Bei Geschäften an denen Privatpersonen beteiligt sind, betragen die Verzugszinsen 5 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Abschnitt II („Gegenleistung, Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit erneuter Druckfreigabe.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird (z.B.: verzögerte Zustellung durch die Post, UPS, TNT etc.).

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Ersatz entgangenen Gewinns kann der Auftraggeber nicht verlangen.

5. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

V Eigentumsvorbehalt.

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt der Auftraggeber hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für den Auftragnehmer verwahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretenen Forderungen den Anteil der durch den Auftragnehmer gelieferten Waren in der veräußerten Sache übersteigt.
Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren oder auf die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

VI. Beanstandungen

1. Satzfehler in zur Korrektur / Prüfung übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnissen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, werden frei von Kosten berichtigt; dagegen werden vom Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.

2. Montagefehler, die bei Aufträgen entstehen, bei denen die Anlieferung seitenglatter Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers, wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind, aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.

3. Korrekturabzüge, Andrucke und sonstige als solche gekennzeichnete Prüfexemplare sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Vorgenannte Bestimmungen gelten entsprechend für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

4. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15% des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Chromaline, farbige Laser- oder Tintenstrahldrucke und andere Simulationen des Druckbildes werden nicht als farbverbindlich anerkannt. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet. Letzteres gilt im besonderen bei Druck von Schmuck- bzw. Sonderfarben.

5. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur / Prüfung übersandten Vor-, Zwischen- und Fertigerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

6. Vom Auftraggeber beschafftes Material, insbesondere Filme, Daten, Vorlagen, Stempel, Druckplatten, Werkzeuge etc. sind dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gefahr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Beschaffenheit. Bei Zurverfügungstellung von Lithographien, Satzfilmen und Druckdaten hat der Auftraggeber das korrekte Maß (beschnittenes Format + 3 mm Beschnitt an allen 4 Seiten) sowie die Densität (Dichte der Filme) zu prüfen.
Bei angelieferten Filmen und Druckdaten überprüft der Auftraggeber die an Papiersorte, Druckmotiv, Druck- und Veredelungstechnik angepasste Überfüllung / angepasstes Überdrucken vor Übergabe an den Auftragnehmer. Durch fehlerhafte Filme oder Druckdaten verursachte Plattenfehlkopien, Werkzeuganfertigungen und Maschinenstillstände sowie Kosten für evtl. Bearbeitung der Druckdaten, Konvertierungen, Umkopierungen, Nacharbeiten oder Neuanfertigen von Werkzeugen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Prüfung gelieferter Filme oder Druckdaten durch den Auftragnehmer übernommen werden. Der Zeitaufwand hierfür wird gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

7. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Die Anzeige von Mängeln durch den Auftraggeber erfordert die Schriftform.

8. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %. Berechnet wird die gelieferte Menge.

11. Eine Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

12. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

VII Verwahren, Versicherung

1. Ansichtsexemplare, Muster, Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt und sach- bzw. fachgerecht eingesetzt oder verwendet. Mit der abschließenden Lieferung erhält der Auftraggeber diese zurück. Für Beschädigungen oder Untergang haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Abschnitt IV. 1 gilt entsprechend.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände gegen Verlust oder Beschädigung versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Gegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Druckplatten bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Hiervon ausgenommen sind Werkzeuge, welche gesondert berechnet wurden bzw. gesondert auf der Rechnung ausgewiesen wurden.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte oder Perönlichkeitsrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

IX Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

X Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

XI Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde oder hierin keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

XII Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIII Datenschutz und Sicherheit

1. Sofern der Auftragnehmer Adressen für den Auftragnehmer verarbeitet, ist der Auftragnehmer als Auftragsdatenverarbeiter gemäß DSGVO tätig. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind auf das Datengeheimnis und auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auch soweit dies Vertragspartner des Auftragnehmers betrifft – verpflichtet.

2. Der Auftragnehmer hat Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen, die für Daten der Auftragnehmer die Sicherheitsziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Prüfbarkeit realisieren.

3. Sofern der Auftraggeber Daten durch unverschlüsselte Anlagen zu E-Mails oder auf anderen unverschlüsselten Übertragungswegen übermittelt, wird jede Haftung hinsichtlich Inanspruchnahme aufgrund von Kontrolladressen oder Bruch der Vertraulichkeit ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer weist  darauf hin, daß personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister des Auftragnehmers im notwendigen Umfang weitergeleitet werden. Ansonsten werden personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Auftraggeber einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

XIV Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XV Ergänzende Bestimmungen

1. Alle Angebote und Preise des Auftragnehmers sind stets unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. Des weiteren stehen alle Texte, Informationen, Preise usw. aus der Kundeninformation unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des gesamten Auftrages ohne Zustimmung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die mit der Durchführung beauftragten Dienstleister und Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.

3. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung jeglicher Daten dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren oder sonstiger Malware sind. Entdeckt der Auftragnehmer auf einer ihr übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Auftragnehmer behält sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierten Computerviren dem Auftragnehmer Schäden entstanden sind.

4. Dem Auftragnehmer steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere oder andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dadurch dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

5. Ein Verkauf von einzelnen Geschäftsbereichen oder des gesamten Unternehmens des Auftragnehmers oder ein Gesellschafterwechsel begründen kein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers.

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